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Satzung: Haus & Grund Haspe e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Name des Vereins lautet „Haus & Grund Haspe e.V.“. Der Verein bezweckt die Vertretung der Haus, Wohnungs- und Grundeigentümer in Hagen und Umgebung, insbesondere des Hagener Stadtteils Haspe.
     
  2. Der Sitz des Vereins ist 58135 Hagen-Haspe.

§ 2 Aufgaben

  1. Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbszwecken die Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen des Haus-; Wohnungs- und Grundeigentum in Bund, Land und Gemeinde, insbesondere die Förderung der privaten Wohnungswirtschaft. Er hat auch die Aufgabe, seine Mitglieder über alle das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum betreffenden Vorgänge in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung zu unterrichten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Belange zu unterstützen.
     
  2. Dem Verein obliegt es insbesondere, den Zusammenschluss der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in seinem Bereich zu bewirken und Einrichtungen zu unterhalten, die der Beratung und Information der Mitglieder sowie ihrer Interessenvertretung dienen. 
     
  3. Zum Zwecke der Erfüllung der vorgenannten Aufgaben ist der Verein Mitglied des Landesverbandes Westfälischer Haus- und Grundeigentümer e.V. in Hagen, der Mitglied des Zentralverbandes der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer ist.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die über Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum oder über ein ähnliches Recht, z. B. Erbbaurecht, verfügen oder eines der vorgenannten Rechte anstreben. Für Verwalter von Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum gilt Satz 1 entsprechend.
     
  2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines Antrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand.
     
  3. Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vereinsvorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind  ab dem Zeitpunkt ihrer Wahl in der Mitgliederversammlung von der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge befreit.
     
  4. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist spätestens sechs Monate vor Jahresabschluss schriftlich anzuzeigen,
    • durch Tod,
    • durch Ausschuss. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vereinsvorstandes
      • bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins oder des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums,
      • bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach der Satzung obliegenden Pflichten,
      • bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe.
         
      • Ausschluss und Gründe sind dem Mitglied durch Einschreibebrief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde, die schriftlich zu begründen ist, erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Über die Beschwerde entscheidet der Verbandsvorsitzende. Er soll vor seinem Beschluss den auszuschließenden und einen Vertreter des Vereinsvorstandes hören.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und die Rechte auszuüben, die ihnen in der Mitgliederversammlung, bei der  Wahl der Vereinsorgane und bei der Verwaltung des Vereinsvermögens zustehen (§ 8 der Satzung). Die  Mitglieder können die Einrichtungen des Vereins und dessen Rat und Unterstützung in Anspruch nehmen. Für die Vertretung vor Behörden und Gerichten, sowie für die Anfertigung von Schriftsätzen hat das Mitglied die dem Verein oder dessen Einrichtungen  aus dieser Tätigkeit entstandenen Unkosten und Auslagen nach einem vom Vorstand festzulegenden Verteilungsschlüssel zu erstatten.
     
  2. Der Verein haftet nicht für die Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben und Obliegenheiten gegenüber den Mitglieder bedient.

§ 5 Beiträge

  1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Im Beitragssatz ist die Bezugsgebühr für die Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerzeitung enthalten.
     
  2. Die laufenden Beiträge sind jährlich im Voraus zu zahlen.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
     
  2. der Vereinsvorstand

§ 7 Vereinsvorstand

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und weiteren Beisitzern. Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
     
  2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Sie endet jedoch erst mit der Neu- oder Wiederwahl.
     
  3. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit nimmt der Vereinsvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vor. Scheidet zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, so ist in der innerhalb eines Monats einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.
     
  4. Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen. Insbesondere hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlich sind.
     
  5. Der Vereinsvorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die  Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vereinsvorstand wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter,  einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dieses verlangt.
     
  6. Der Vorsitzende ist Vorstand im Sine des § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat die laufenden Geschäfte nach den Beschlüssen des Vorstands zu führen. Bei Verhinderung, die nicht nachgewiesen zu werden braucht, vertritt ihn sein Stellvertreter.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Ort, Tag und Zeit setzt der Vorsitzende fest. Sie dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben. Ihr obliegen insbesondere.
    • die Wahl des Vereinsvorstandes
    • die Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichtes,
    • die Erteilung der Entlastung für den Vereinsvorstand,
    • die Genehmigung des Haushaltsplanes,
    • die Wahl der Rechnungsprüfer,
    • die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    • die Ernennung von Ehrenmitgliedern und eines Ehrenvorsitzenden,
    • die Änderung der Satzung,
    • die Auflösung des Vereins
       
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
    • das Interesse des Vereins es erfordert,
    • ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe im Vorstand verlangt,
    • der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverband, dessen Mitglied der Haus-, wohnungs- und Grundeigentümerverein ist, die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Gründen fordert.
       
  3. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist einer Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. 
     
  4. Die Mitgliedersammlung muss schriftlich einberufen werden. Der Vorsitzende leitet die Versammlung.
     
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, abgesehen von den Vorschriften in den §§ 9 und 10 dieser Satzung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 
     
  6. Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung,  auf Antrag von einem Viertel der Anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält niemand diese Mehrheit, so finden Stichwahlen zwischen den  beiden mit den höchsten Stimmzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
     
  7. In der Mitgliederversammlung kann sich jedes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist schriftlich nachzuweisen.

§ 9 Satzungsänderung

  1. Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsanträge bekanntgegeben und drei Viertel der satzungsmäßigen Stimmen in der Mitgliederversammlung vertreten sind.
     
  2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von sechs Monaten die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter der Mitglieder mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Satzungsänderung beschließen kann.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag kann vom Vereinsvorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet werden. Der Antrag kann auch  von mindestens der Hälfte der Mitglieder gestellt werden.
     
  2. Vor der Beschlussfassung ist der in § 2 Abs. 3 bezeichnete Landesverband gutachtlich zu hören, sein Gutachten ist der beschließenden Versammlung vorzulegen.
     
  3. Die Auflösung findet nur statt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und drei Viertel der Anwesenden ihre Zustimmung erteilt. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von acht Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit Drei-Viertel-Mehrheit  die Auflösung beschließen kann. 
     
  4. Im Fall der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende als Liquidator durchzuführen hat. Über die Verteilung des nach  Bestreitung der Verpflichtungen des Vereins vorhandenen Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung, von der der Beschluss über die Auflösung gefasst ist. 

§ 11 Gerichtsstand

  1. Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist das zuständige Amtsgericht, bei dem der Verein im Amtsregister eingetragen ist. 
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